Studienkonferenz

Laut Organisationplan der Universität Wien §14:

§ 14.    (1)  Zur laufenden Beobachtung und Optimierung der Studienorganisation in den von einer Studienprogrammleiterin oder einem Studienprogrammleiter betreuten Studien oder Bereichen oder einem von einer Studienprogrammleiterin oder einem Studienprogrammleiter betreuten Studium oder Bereich ist als Beratungsorgan eine Studienkonferenz einzurichten, welcher Studierende und Lehrende zu gleichen Teilen angehören.

(2)  Die Studienkonferenz hat folgende Aufgaben:

1. Empfehlung und Stellungnahme zur Bedarfsplanung der Lehre;
2. Empfehlungen und Stellungnahme zur Durchführung und zur Qualitätssicherung der Lehre;
3. Empfehlungen und Stellungnahme zum Vorschlag der Studienprogrammleiterin oder des Studienprogrammleiters bezüglich des Lehrprogramms;
4. Beratung bei studienorganisatorischen Angelegenheiten;
5. Anregungen an die Studienprogrammleiterin oder den Studienprogrammleiter zur Verbesserung der Studienbedingungen.

(3)  Die Größe der Studienkonferenz beträgt 8, 12, 16 oder 20 Mitglieder und wird von der Studienprogrammleiterin oder vom Studienprogrammleiter festgelegt.

(4)  Die Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden werden einvernehmlich von den betreffenden Studienvertretungen gemäß den Bestimmungen des HSG 1998 entsandt. Die Vertreterinnen und Vertreter des wissenschaftlichen Universitätspersonals in den betroffenen Fakultätskonferenzen (§ 12 Abs. 1) bestellen die Vertreterinnen und Vertreter der Lehrenden; dabei ist auf eine an der tatsächlichen Lehrleistung der verschiedenen Personengruppen orientierte Vertretung Bedacht zu nehmen. Wenn zwischen den Vertreterinnen und Vertretern der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren einerseits und den Vertreterinnen und Vertretern der Universitätsdozentinnen, Universitätsdozenten, wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb andererseits nichts anderes vereinbart ist, erfolgt eine getrennte Bestellung zu gleichen Teilen.

(5)  Die Funktionsperiode der Studienkonferenz beträgt zwei Jahre.

(6)  Die Studienprogrammleiterin oder der Studienprogrammleiter sowie die Stellvertreterinnen und Stellvertreter gehören der Studienkonferenz als ständige Auskunftspersonen ohne Stimmrecht an.

(7)  Die Studienprogrammleiterin oder der Studienprogrammleiter, bei ihrer oder seiner Verhinderung ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter, leitet die Studienkonferenz.

(8)  Das für Lehre zuständige Mitglied im Leitungsteam der Fakultät oder des Zentrums hat das Recht, an den Sitzungen der Studienkonferenz ohne Stimmrecht teilzunehmen.

(9)  Weicht die Studienprogrammleiterin oder der Studienprogrammleiter von einer Stellungnahme der Studienkonferenz ab, hat sie oder er dies der Studienkonferenz mitzuteilen und auf Verlangen zu begründen.

(Quelle: Organisationsplan der Universität Wien v. 09.11.2012 idgF., §14. Studienkonferenzen)