Laut Organisationsplan der Universität Wien § 7:
(1) An jeder Fakultät ist als Beratungsorgan eine Fakultätskonferenz einzurichten. Sie hat folgende Aufgaben:
1. Beratung und Stellungnahme bei der Errichtung und Veränderung der Binnenstruktur;
2. Beratung und Stellungnahme bei der Errichtung von Forschungsplattformen und Forschungszentren;
3. Beratung und Stellungnahme zu dem von der Dekanin oder vom Dekan vorgelegten Entwurf des Entwicklungsplans der Fakultät;
4. Beratung und Stellungnahme zu von der Dekanin oder vom Dekan geplanten Entscheidungen in wichtigen Angelegenheiten, insbesondere bei wesentlicher Änderung der Personalstruktur oder der innerfakultären Ressourcenverteilung; über diese Angelegenheiten hat die Dekanin oder der Dekan die Fakultätskonferenz vorab zu informieren;
5. Erstellung eines Vorschlags für die Bestellung der Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats (Scientific Advisory Board) der Fakultät durch das Rektorat;
6. Beratung und Anhörung bei der Bestellung der Studienprogrammleiterinnen und Studienprogrammleiter;
7. Beratung bei den internationalen Aktivitäten der Fakultät;
8. Erstellung eines Vorschlags zur Größe der Studienkonferenzen (8, 12, 16 oder 20 Mitglieder) an die Studienprogrammleiterin oder den Studienprogrammleiter;
9. Anhörung vor der Bestellung der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters der Fakultät oder des Zentrums (§ 5 Abs. 2).
(2) Die Dekanin bzw. der Dekan hat die Stellungnahme der Fakultätskonferenz bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Weicht sie oder er bei ihrer oder seiner Entscheidung von der Stellungnahme der Fakultätskonferenz ab, so hat die Dekanin bzw. der Dekan das der Fakultätskonferenz mitzuteilen und auf Verlangen zu begründen. Die in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Stellungnahmen sind in schriftlicher Form (inklusive einer Darstellung des Diskussionsverlaufs) an das Rektorat zu übermitteln.
(3) Die Größe der Fakultätskonferenz wird unter Berücksichtigung der Größe und der Binnenstruktur der Fakultät von der Dekanin oder vom Dekan festgelegt. Die Fakultätskonferenz besteht aus mindestens neun Personen und setzt sich zusammen aus:
1. Vertreterinnen und Vertretern der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren;
2. Vertreterinnen und Vertretern der Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten sowie der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb in halber Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren;
3. Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden in halber Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren;
4. einer Vertreterin oder einem Vertreter des allgemeinen Universitätspersonals.
(4) Ein Mitglied des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen hat das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen der Fakultätskonferenz teilzunehmen.
(5) Die Vertreter*innen der Studierenden sind nach den Bestimmungen des HSG 2014 zu entsenden. Die Vertreter*innen der Universitätsprofessor*innen, die Vertreter*innen der Universitätsdozent*innen sowie der wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen im Forschungs- und Lehrbetrieb und die Vertreter*innen des allgemeinen Universitätspersonals sind zu wählen. Bei der Erstellung der Wahlvorschläge ist auf eine angemessene Vertretung von Jungwissenschafter*innen sowie der Lektor*innen Bedacht zu nehmen. Auf eine angemessene Vertretung der Subeinheiten der Fakultät ist Bedacht zu nehmen.
(5a) Die Wahl kann erfolgen, indem die Wahlordnung der Universität Wien (Wahlen in den Senat), Mitteilungsblatt UG 2002 Nr. 5 vom 13. 11. 2003 mit folgender Maßgabe angewendet wird:
1. An die Stelle der*des Vorsitzenden des Senats tritt der*die Dekan*in.
2. § 8 Abs. 2 und § 10 Abs. 7 und 8 der Wahlordnung sind nicht anzuwenden.
3. Ist auf Grund außergewöhnlicher, insbesondere pandemiebedingter, Umstände die Abhaltung der Wahl in Präsenz erheblich erschwert, so kann die Dekanin oder der Dekan die Wahl vor dem (ersten) Wahltag absagen. Die Wahl ist neuerlich auszuschreiben; die neuerliche Ausschreibung nach Abs. 5b statt nach Abs. 5a ist zulässig.
(5b) Alternativ kann die Wahl erfolgen, indem die Wahlordnung für Online-Wahlen in Fakultäts- und Zentrumskonferenzen gemäß Anlage 1 angewendet wird.
(6) Die Dekanin oder der Dekan hat unverzüglich nach ihrer oder seiner Bestellung, ausgenommen nach einer Bestellung gemäß § 5 Abs. 4 fünfter Satz, die Größe der
Seite 6 von 20 Fakultätskonferenz festzulegen und die Wahl in die Fakultätskonferenz auszuschreiben. Im Rahmen dieser Wahlausschreibung hat der*die Dekan*in festzulegen, ob die Wahl nach Abs. 5a oder nach Abs. 5b erfolgt. Die Funktionsperiode der Fakultätskonferenz endet mit der Konstituierung der neu gewählten Fakultätskonferenz.
(7) Die Fakultätskonferenz beschließt mit einfacher Mehrheit.
(8) Die Dekanin oder der Dekan sowie ihre oder seine Stellvertreterinnen und Stellvertreter gehören der Fakultätskonferenz als ständige Auskunftspersonen ohne Stimmrecht an. Die Dekanin oder der Dekan, bei ihrer oder seiner Verhinderung ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter, leitet die Fakultätskonferenz.
(9) Zusätzlich zu den regulären Sitzungsterminen hat die Dekanin oder der Dekan auf begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Fakultätskonferenz innerhalb von zwei Wochen eine Sitzung einzuberufen.
(10) In jeder Sitzung haben die Mitglieder der Fakultätskonferenz aus ihrem Kreis eine Schriftführerin oder einen Schriftführer für diese Sitzung zu bestimmen. Diese oder dieser erstellt in Abstimmung mit dem Dekan oder der Dekanin das Protokoll der Sitzung.
(11) Im Rahmen jeder Sitzung der Fakultätskonferenz ist ein Tagesordnungspunkt, in dem Fragen und Anregungen aus dem Kreis ihrer Mitglieder angemessen behandelt werden können, vorzusehen.
(12) An jedem Zentrum ist eine Zentrumskonferenz einzurichten. Die Bestimmungen über Fakultätskonferenzen, mit Ausnahme jener über die Mindestgröße, sind auf Zentrumskonferenzen sinngemäß anzuwenden.
(Quelle: Organisationsplan der Universität Wien v. 09.11.2012 idgF., §7. Fakultätskonferenzen)