Laut Organisationsplan der Universität Wien § 7:

 Aufgaben:

1. Beratung und Stellungnahme bei der Errichtung und Veränderung der Binnenstruktur;

2. Beratung und Stellungnahme bei der Errichtung von Forschungsplattformen und Forschungszentren;

3. Beratung und Stellungnahme zu dem von der Dekanin oder vom Dekan vorgelegten Entwurf des Entwicklungsplans der Fakultät;

4. Beratung und Stellungnahme zu von der Dekanin oder vom Dekan geplanten Entscheidungen in wichtigen Angelegenheiten, insbesondere bei wesentlicher Änderung der Personalstruktur oder der innerfakultären Ressourcenverteilung; über diese Angelegenheiten hat die Dekanin oder der Dekan die Fakultätskonferenz vorab zu informieren;

5. Erstellung eines Vorschlags für die Bestellung der Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats (Scientific Advisory Board) der Fakultät durch das Rektorat;

6. Beratung und Anhörung bei der Bestellung der Studienprogrammleiterinnen und Studienprogrammleiter;

7. Beratung bei den internationalen Aktivitäten der Fakultät;

8. Erstellung eines Vorschlags zur Größe der Studienkonferenzen (8, 12, 16 oder 20 Mitglieder) an die Studienprogrammleiterin oder den Studienprogrammleiter;

9. Anhörung vor der Bestellung der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters der Fakultät oder des Zentrums (§ 5 Abs. 2). (2)

 

Die Dekanin bzw. der Dekan hat die Stellungnahme der Fakultätskonferenz bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Weicht sie oder er bei ihrer oder seiner Entscheidung von der Stellungnahme der Fakultätskonferenz ab, so hat die Dekanin bzw. der Dekan das der Fakultätskonferenz mitzuteilen und auf Verlangen zu begründen. Die in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Stellungnahmen sind in schriftlicher Form (inklusive einer Darstellung des Diskussionsverlaufs) an das Rektorat zu übermitteln.